Haben Sie noch Fragen?

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich-/Anwendungsbereich:
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen („AGB“) werden von uns als Ihr Geschäftspartner (im Folgenden uns/wir bzw. „Vertragspartner“) für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen gegenüber Unternehmern als Kunden (im Folgenden: „Sie bzw. „Kunden“) verwendet. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder Rechtspflegepersonengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Diese AGB gelten insbesondere für die im Folgenden – jedoch nicht abschließend – aufgezählten Rechtsgeschäfte zwischen uns als Vertragspartner und Ihnen als Kunden:
– kaufvertragliche Lieferungen
– Werklieferungsverträge
– Überlassung von Hardware
– Überlassung von Software
– Anpassungsdienstleistungen betreffend Hardware-Umgebungen und Software
– Dienstleistungen der Installation und Implementierung
– Datenmigration/Datenrettung
– Beratungsdienstleistungen
– Schulungsdienstleistungen
– Sonstige Dienstleistungen im Bereich der Planung, Konzeption und Betrieb von IT-Umgebungen
– Werkleistungen

Für bestimmte Rechtsgeschäfte sind im Folgenden besondere Bedingungen enthalten, die jeweils entsprechend benannt sind und für solche Geschäfte neben den insgesamt geltenden Bedingungen gelten.

Die AGB gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte, auch wenn wir künftig darauf nicht noch einmal gesondert hinweisen. Diesen AGB entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere allgemeine Einkaufsbedingungen, gelten nicht, auch wenn wir diesen nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen. Dies gilt auch, wenn durch uns Leistungen und/oder Lieferungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos erfolgen.

2. Vertragsschluss:
2.1. Sämtliche von uns abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern ein Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
2.2. Darstellungen, Kataloge – insbesondere auch Online-Kataloge – und Auslagen und sonstige öffentliche Darstellungen unserer Leistungen enthalten keine verbindlichen Angebote, sondern lediglich eine Übersicht der angebotenen Produkte und Dienstleistungen. Es handelt sich bei diesen stets lediglich um unverbindliche Aufforderungen an Sie, betreffend diese Waren oder Dienstleistungen ein Angebot abzugeben (Bestellung).
2.3. Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB. Dieses kann durch uns als Vertragspartner innerhalb von 10 Tagen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung, Übersendung oder Übergabe der bestellten Waren oder Ausführungen der vertraglichen Leistung angenommen werden, wodurch sodann ein Vertrag auf Basis des Angebots, der Auftragsbestärigung sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande gekommen ist. Technische Änderungen und Abweichungen vom Vertrag, durch die die Funktion der Leistungen nicht beeinträchtigt wird und die dem Kunden zumutbar sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten.
2.4 Vom Vertrag abweichende Nebenabreden oder Zusicherungen durch nicht der Geschäftsführung angehörende Verkaufsangestellte oder sonstige Mitarbeiter sind unwirksam, soweit sie über den Inhalt eines Angebots oder die Auftragsbestätigung bzw. den auf dieser Basis geschlossenen Vertrag hinausgehen. Solche Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung unserer vertretungsberechtigten Geschäftsführung.

3. Preise/Zahlung:
3.1. Für sämtliche Lieferungen und Leistungen gelten die vereinbarten und in der Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung dem vorherigen Angebot festgehaltenen Entgelte. Diese Entgelte decken ausschließlich die ausdrücklich innerhalb der Auftragsbestätigung bzw. des Angebots wiedergegebenen Leistungen ab. Sonstige Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und eines hierfür gesondert zu zahlenden Entgeltes. Für den Fall, dass es sich bei den in Auftrag gegebenen Zusatzleistungen um werkvertragliche Leistungen handelt, für die ein Entgelt nicht ausdrücklich vereinbart ist, gilt § 632 Abs.1 und 2 BGB. Hinsichtlich des jeweiligen Vertragsgegenstandes einzelner Leistungen, die mit den Zahlungen abgegolten sind, gelten die Bestimmungen dieser AGB. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf im Leistungsumfang nicht enthaltene Zusatzleistungen bei der Beauftragung bestimmter Vertragsgegenstände.
3.2. Für die Ausführung des Auftrags bzw. die Durchführung des Vertrages entstehende – erforderliche und einzeln nachzuweisende – Auslagen wird vereinbart, dass diese von Kunden an uns gesondert zu erstatten sind, auch soweit diese nicht ausdrücklich als gesonderter Posten bereits in der Vereinbarung enthalten sind. Dies gilt insbesondere für die erforderlich werdende Hinzuziehung Dritter sowie die im Rahmen der Leistungserbringung anfallenden Reise-, Wege- und Unterbringungskosten und sonstigen Spesen.
3.3. Rechnungen sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ohne Abzug binnen 3 Tagen nach Zugang der Rechnung fällig. Wir setzen ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat für die Abwicklung der Zahlungen voraus. Im Falle eines ausdrücklichen Zahlungsdatums in der Auftragsbestätigung, Vertrag oder Rechnung kommt der Kunde in Verzug, sofern er den Ausgleich der Rechnung nicht bis zum vereinbarten Zahlungstermin vornimmt. Der Ausgleich gilt mit Eingang auf einem unserer Konten oder bei Vornahme von Barzahlung zum Zahlungstermin als erfolgt. Für den Fall des Verzugs gelten die gesetzlichen Zinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB. Im Projektgeschäft behalten wir uns vor, eine Anzahlung in Höhe von 80% zu berechnen.
3.4. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderen Vereinbarung gilt für Rechnungsstellung und Zahlung die Berechnung und Zahlung in Euro als vereinbart. Im Falle der Zahlungen in Fremdwährung erfolgt eine Umrechnung von dieser Fremdwährung in Euro auf Basis des Wechselkurses der Europäischen Zentralbank zum Schlusskurs des Vortages. Für den Fall, dass am Vortag ein Schlusskurs nicht ermittelt worden ist, gilt der letzte ermittelte und veröffentlichte Schlusskurs.
3.5. Sämtliche Entgelte verstehen sich Netto zzgl. der jeweils anfallenden gesetzlichen Umsatz-/Mehrwertsteuer, Abgaben und Zölle, jedoch nicht Ertragssteuern.
3.6. Im Falle der Erkennbarkeit einer mangelnden Leistungsfähigkeit des Kunden, insbesondere bei Verzug mit einer oder mehreren Zahlungen oder einer anderen bekannt werdenden Verschlechterung der Bonität des Kunden, sind wir berechtigt, die weitere Erbringung von Lieferungen und Leistungen von Erstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig zu machen. Die Sicherheit wird vorbehaltlich einer anderen ausdrücklichen Vereinbarung durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der EU ansässigen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbracht. Für den Fall der Nichterbringung entsprechender Sicherheiten innerhalb einer von uns zu setzenden Frist, sind wir in Anwendung des § 321 Abs. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt.

4. Leistungszeit, Teilleistung, Gefahrübergang, Transport
4.1. Es gelten die jeweils der Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung dem zugrunde liegenden Angebot zu entnehmenden Liefer- und Leistungsfristen. Es handelt sich bei diesen Fristen nicht um Fixtermine, sofern diese nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart sind. Für den Fall des Fehlens einer Vereinbarung über die Leistungszeit sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der uns bekannten Interessen des Kunden die Leistungszeit nach billigem Ermessen festzulegen und die vertragliche Leistung unter den zur Verfügung stehenden Kapazitäten und Auslastungen zu erbringen.
4.2. Ausdrücklich als verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich im Falle eines unvorhersehbaren außergewöhnlichen Ereignisses, welches von uns auch bei Beachtung der zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden kann um die Zeitdauer der Verhinderung sowie eine angemessene danach liegende Zeit zur Erbringung der Leistung. Außergewöhnliche Ereignisse liegen insbesondere im Falle von Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen oder sonstigen Fällen höherer Gewalt vor. Für den Fall des Eintritts der Unmöglichkeit der Erbringung der Leistungen aufgrund solcher Ereignisse, sind wir von den vertraglichen Leistungspflichten befreit. Es gelten sodann die gesetzlichen Regeln der Rückabwicklung solcher Verträge aufgrund von Unmöglichkeit.
4.3. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in der Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung im zugrunde liegenden Angebot vereinbart ist, sind die Preise exklusiv erforderlicher Versandkosten. Im Fall des Kaufs oder der Lieferung werden die Liefergegenstände auf Kosten des Kunden versandt. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zum Zwecke des Transports oder der Versendung das Versandlager oder unsere Geschäftsräume verlassen hat. Auf gesonderte – schriftlich einzureichende Anforderung durch den Kunden wird durch Ihren Vertragspartner eine Transportversicherung auf Kosten des Kunden abgeschlossen.
4.4. Wir sind zu Teilleistungen und Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Für diesen Fall ist der Vertragspartner berechtigt, diese Teilleistungen ggf. gesondert in Rechnung zu stellen.

5. Eigentums und Nutzungsvorbehalt
5.1 Ihr Vertragspartner behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich der aus den Lieferungen und Leistungen geschuldeten Zahlungen und darüber hinaus solange vor, bis seitens des Kunden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.

5.2 Sie sind berechtigt, die erworbene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu nutzen, weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange Sie sich mit der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen Ihrem Vertragspartner gegenüber nicht im Verzug befinden oder Ihre Zahlungen einstellen.

Im Einzelnen gilt dabei Folgendes:
a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für Ihren Vertragspartner im Sinne des § 950 BGB, ohne Ihren Vertragspartner zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwerben Sie nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwirbt Ihr Vertragspartner Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.
b. Sie treten hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an Ihren Vertragspartner ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und Ihr Vertragspartner hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht Ihrem Vertragspartner aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware von Ihnen zusammen mit anderen nicht von Ihrem Vertragspartner gelieferten Waren veräußert, treten Sie hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware Ihres Vertragspartner an diesen ab. Haben Sie diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so treten Sie hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an Ihren Vertragspartner ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch Sie in ein Kontokorrentverhältnis mit Ihrem Abnehmer gestellt, treten Sie Ihre Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an Ihren Vertragspartner ab.
c. Ihr Vertragspartner nimmt die obigen Abtretungen hiermit an.
d. Sie sind bis zum Widerruf durch Ihren Vertragspartner zur Einziehung der an ihn abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der erfolgt, wenn Sie in Zahlungsverzug geraten oder die Zahlung einstellen. In diesem Fall ist Ihr Vertragspartner von Ihnen bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Sie sind verpflichtet, Ihrem Vertragspartner auf Verlangen eine genaue Aufstellung der Ihnen zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und ihm alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.
e. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen bei Ihnen eingehen, sind bis zur Überweisung an Ihren Vertragspartner gesondert für ihn aufzuheben.
f. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist Ihr Vertragspartner unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten

5.3 Übersteigt der Wert der Ihrem Vertragspartner zustehenden Sicherungen seine Gesamtforderung gegen Sie um mehr als 10 %, so ist er auf Ihr Verlangen insoweit zur Freigabe verpflichtet.

5.4 Sie verwahren die Vorbehaltsware für Ihren Vertragspartner unentgeltlich. Sie haben sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Sie treten hiermit Ihre Entschädigungsansprüche, die Ihnen aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an Ihren Vertragspartner in Höhe seiner Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.

5.5 Sofern und soweit es sich bei den von Ihrem Vertragspartner erbrachten Leistungen um urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützte Arbeitsergebnisse handelt (insbesondere Software, Lichtbilder, Texte oder Datenbanken) werden die Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung sämtlicher Forderungen aus Erbringung der Lieferungen und Leistungen ereilt. Vor Zahlung wird dem Kunden ein vorläufiges jederzeit widerrufliches einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, das dem Kunden ermöglicht, diese Leistungsergebnisse zu testen, um diese auf deren vertragsgemäßen Zustand zu überprüfen und der Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB bzw. im Falle einer werkvertraglichen Leistungserbringung durch ihren Vertragspartner oder Vereinbarung einer Abnahme zur Prüfung der Abnahmefähigkeit und Erteilung der Abnahme nachzukomment.
Für den Fall des Verzugseintritts hat der Kunde die Nutzung solcher für Ihren Vertragspartner urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützten Arbeitsergebnisse bis zum Ausgleich der in Verzug befindlichen Forderungen und unverzüglich ab Verzugseintritt zu unterlassen.

6. Vertragsgegenstände, Leistungs- und Lieferungsgegenstände
6.1. Lieferung von Hardware, Software und sonstigen Waren. Die im Folgenden aufgeführten Bedingungen gelten für alle Verträge, die den Kauf von Hardware, Software oder sonstigen Waren durch den Kunden bei uns als höheren Vertragspartner zum Gegenstand haben.

6.1. 1. Der Vertragspartner verkauft den Kunden die in der Auftragsbestätigung oder Ermangelung einer Auftragbestätigung, dem Angebot bezeichneten Geräte/Waren, ggf. einschließlich der dort gesondert genannten Software. Die Software ist dabei soweit dies nicht anders vereinbart ist zum Zwecke der Installation mitgeliefert. Eine Überlassung des Quellcodes der Software erfolgt nicht. Im Vertrag ist vereinbart, ob die Auslieferung auf einem Speichermedium, im Wege einer zur Verfügungstellung durch Download oder vorinstalliert überlassen wird. Für den Fall einer fehlenden Vereinbarung erfolgt die Lieferung auf Speichermedien. 3 Soweit nicht abweichend vereinbart, erhält der Kunde für die Hardware sowie die Software, die vom Hersteller vorgesehene und bereit gestellte Dokumentation (Bedienungsanleitung). Eine Übersetzung der möglicherweise in Fremdsprachen (englisch) gehaltenen Dokumentationen erfolgt durch ihren Vertragspartner nicht, es sei denn, dies ist gesondert vereinbart. Auch für diesen Fall erfolgt dies ausschließlich gegen eine gesonderte Vergütung und Erstattung ggf. für Dritte (Übersetzer etc.) aufgewandte Fremdkosten. Grundsätzlich ist das Betriebssystem nicht vorinstalliert und die Installation ist vom Kunden selbst vorzunehmen, es sei denn, es ist ausdrücklich eine entsprechende Installationsdienstleistung durch Ihren Vertragspartner vereinbart.

6.1.2 Zusätzlich zur Lieferung der Waren erbrachte Dienstleitungen wie Aufstellung der Hardware, Aufspielung der Software und Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sowie Anpassungsdienstleistungen in Bezug auf die vorhandene Hardware und Programmumgebung, Installation und Einspielung der Software auf Netzwerke oder Schulungsleistungen sind ausschließlich dann geschuldet, wenn Sie gesondert genannter Vertragsinhalt sind. Diese Leistungen erfolgen regelmäßig gegen zusätzliches Entgelt. Dies gilt auch, sofern nachträglich die zur Verfügungsstellung solcher Dienstleistungen vereinbart wird. Sollte die Höhe des Entgelts nicht ausdrücklich vereinbart sein, ist im Falle einer werkvertraglichen Herstellungspflicht die übliche Vergütung vereinbart. Im Falle von Dienstleistungen gilt in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung der übliche Stundensatz für die jeweilige eingesetzte Fachkraft auf Basis von deren Qualifikation als vereinbart. Für die Ausführung dieser Dienstleistungen gelten zusätzlich die für die Dienstleistungen bzw. Werkleistungen im Folgenden unter gesonderten Abschnitten genannten Bedingungen.

6.1.3 Eine Gewähr für die Lauffähigkeit gelieferter Software und deren Geeignetheit für die Zwecke des Kunden wird nicht übernommen, sofern dies nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil ist. Auch dann ist die Software ausschließlich auf den im jeweiligen Einzelvertrag bezeichneten Systemumgehungen lauffähig.

6.1.4 Die vereinbarte Beschaffenheit der Liefergegenstände ergibt sich abschließend aus der Vereinbarung, der Auftragbestätigung bzw. in Ermangelung einer Auftragsbestätigung des subuntergelegten Angebotes sowie im Hinblick auf die Software aus der mitgelieferten Dokumentation. Weitere Beschaffenheiten werden weder vereinbart, noch garantiert.

6.1.5 Sofern und soweit Hersteller der Produkte selbständige Garantieversprechen oder sonstige Gewährleistungszusagen abgegeben haben, gibt der Vertragspartner diesen an Sie als Kunden weiter, sofern dies nach Maßgabe der Garantieversprechen zulässig ist. Hierzu liefert Ihnen Ihr Vertragspartner die Dokumentation einschließlich Informationen zum Umfang und Bestand der Herstellergarantie zusammen mit den Produkten, soweit diese vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Der Kunde kann Ansprüche aus der Herstellergarantie direkt gegenüber dem Hersteller geltend machen, soweit die hierfür erforderlichen Rechte von Ihrem Vertragspartner auf Sie abgetreten werden können, ohne dass dadurch Kosten entstehen. Durch Zusagen des Herstellers wird Ihr Vertragspartner nicht gebunden. Es handelt sich vielmehr um eine selbständige Garantie des jeweiligen Herstellers im Sinne des § 443 BGB, die er als eigenständig Haftender und regelmäßig neben den Gewährleistungsrechten gegenüber Ihrem Vertragspartner gewährt. Im Falle der Geltendmachung der Garantie wird der Kunde gebeten, uns über die Geltendmachung der Garantie zu informieren. Im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen Ihren Vertragspartner bleibt §§ 377 und 381 Abs. 2 HGB unberührt. Die Geltendmachung der Herstellergarantie gegenüber dem Hersteller stellt keine ordnungsgemäße Rüge im Sinne des § 377 HGB gegenüber Ihrem Vertragspartner dar. Mangelgewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag bzw. dem Werkliefervertrag oder einer werkvertraglichen Vereinbarung stehen selbständig neben den ggf. gegenüber dem Hersteller bestehenden selbständigen Garantien, sind von diesen unabhängig und daher gesondert gegenüber ihrem Vertragspartner geltend zu machen.

6.1.6 Soweit es sich bei der gelieferten Software um Standardsoftware und/oder Software von Drittherstellern handelt, also diese nicht durch Ihren Vertragspartner selbst erstellt ist, erhält der Kunde eine einfache Lizenz zur bestimmungsgemäßen Nutzung nach Maßgabe der Lizenzbedingungen des Softwareherstellers. Konkretisierung oder Einschränkungen hinsichtlich der Lizenz ergeben sich aus den Nutzungsbedingungen des Herstellers/Lizenzgebers. Die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers sind für den Kunden verbindlich und werden von ihm als Vertrags- und Nutzungsbedingungen ausdrücklich anerkannt. Der Kunde verpflichtet sich auch gegenüber dem Vertragspartner zur Einhaltung dieser Vertrags- und Nutzungsbedingungen von Drittsoftwareherstellern und stellt uns als Vertragspartner von allen Folgeansprüchen aus der Nichteinhaltung dieser Nutzungsbedingungen frei.

6.2. Programmierung, Änderung und Anpassung von Software Für die Programmierung, Änderung und Anpassung von Software geltend zusätzlich die folgenden Bedingungen:

6.2.1. Sofern in der Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung dem Angebot nicht anders vereinbart, hat der Kunde ein die Gesamtheit der Anforderungen des Kunden an den Vertragspartner enthaltenes Lastenheft sowie auf dieser Basis gefertigtes Pflichtenheft einschließlich der zentralen Leistungsbeschreibung zu erstellen. In diesem sind die bestehenden Umgebungen sowie die Programmieranforderungen des Kunden an die zu erstellende Software bzw. die vorzunehmenden Änderungen und Anpassungen vollständig aufzulisten. Auf Basis gesonderter Vereinbarung kann vereinbart werden, daß ihr Vertragspartner Sie als Kunden bei der Erstellung des Pflichtenhefts unterstützt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine unterstützende Dienstleistung. Abweichend kann gesondert vereinbart werden, dass die Erstellung des Pflichtenhefts durch Ihren Vertragspartner oder in Zusammenarbeit mit Ihrem Vertragspartner erfolgt. Die solchermaßen anfallenden Tätigkeiten sind, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, gesondert zu vergüten. Hierzu wird vorbehaltlich einer anderweitigen einzelvertraglichen Vereinbarung vereinbart, dass hierfür der übliche Stunden-/Tagessatz für die jeweilige Arbeitsleistung des je nach Qualifikation tätig werdenden Mitarbeiters/Geschäftsführers/Gesellschafters vom Kunden zu zahlen ist.

6.2.2. Das vorbenannte Pflichten- bzw. Lastenheft stellt die vollständige Leistungsbeschreibung und damit die in der Vereinbarung zugrunde gelegte Beschaffenheit dar. Ein vereinbarter Preis gilt im Falle des Vorliegens eines Pauschalpreises ausschließlich für den dort ausdrücklich niedergelegten Leistungsumfang. Im Falle der Erweiterung der Leistungen sind diese gesondert zu vereinbaren und erfolgen ausschließlich gegen Zahlung eines gesonderten Entgelts.

6.2.3. Die von Ihrem Vertragspartner erstellte Software wird Ihnen als Kunden in ablauffähiger Form überlassen. Eine Überlassung des Quellcodes erfolgt nicht. Die Modalitäten der Überlassung der Software durch zur Verfügungstellung eines Sprechermediums oder einer Downloadmöglichkeit sowie einem Umfang der Benutzerdokumentation folgt auf Basis eines in der Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung dem Angebot zu entnehmenden Umfangs. In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung ist der Vertragspartner berechtigt, diese Leistungen nach seinem Ermessen und im zum Zwecke des Vertrages erforderlichem Umfang zu erbringen. Betreffend die einem Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutzrechten unterliegenden Leistungen räumt Ihnen Ihr Vertragspartner aufschiebend bedingt mit dem Ausgleich der für die Lieferungen und Leistungen fälligen Forderungen ein einfaches, nicht übertragbares Recht Nutzungsrecht ein. Weitere Einschränkungen dieser Nutzungeinräumung ergeben sich aus der Regelung der maximalen Anzahl an zur Nutzung berechtigten natürlichen Personen, Laufumgebungen oder sonstigen gesonderten Einschränkungen. Weitere Einzelheiten folgen im Übrigen aus der innerhalb dieser Bedingungen gesondert aufgeführten Einräumungen von Nutzungsrechten und deren Bedingungen. Dem Kunden ist jedoch stets ausschließlich gestattet, die geschützten Produkte ausschließlich für eigene Zwecke der internen Geschäftsprozesse des Unternehmens zu nutzen, sofern nicht ausdrücklich eine weitergehende Nutzungsvereinbarung getroffen wurde. Insbesondere hat jegliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung und Überlassung an Dritte zu unterbleiben.

6.2.4 Installation, Umgebungsanpassung, Wartung und/Schulung betreffend die Software durch Ihren Vertragspartner gegenüber dem Kunden ist nicht Bestandteil der Programmierung und Lieferung der Software und erfolgt ausschließlich gegen entsprechende gesonderte Vereinbarung und zu den sodann geltenden Bedingungen der Wartung, Pflege und sonstigen Dienstleistungen gem. diesen AGB.

6.3 Hardwarewartung und Softwarepflege Die nachstehenden Bedingungen gelten zusätzlich für Verträge zwischen uns als Ihren Vertragspartner und Ihnen als Kunden, welche die Hardwarewartung und Softwarepflege zum Gegenstand haben.

6.3.1 Dienstleistungen der Hardwarewartung und der Softwarepflege sind gesondert zu vereinbaren. Sie sind nicht Bestandteil eines Vertrages über den Kauf und/oder die Lieferung von Hardware oder Software, sondern werden als gesonderte Dienstleistung auf Basis gesonderter Vereinbarung gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung erbracht. Diese Vereinbarung kam im Rahmen eines Gesamtvertrages oder als gesonderte zusätzliche einzelvertragliche Vereinbarung erfolgen.

6.3.2 Wartungs- und Pflegedienstleistungen werden durch Ihren Vertragspartner selbst oder – soweit dies erforderlich und zumutbar ist -, auch ohne gesonderte Vereinbarung in Form von Fremdleistungen durch den Hardwarehersteller oder dessen beauftragte Unternehmen (Servicepartner) oder sonstige beauftragte geeignete Dritte erbracht.

6.3.3 Im Falle der Erbringung von Fremdleistungen von Herstellern vermitteln wir als Vertragspartner lediglich die Wartung durch den Hardwarehersteller bzw. dessen Serviceunternehmen. Der Umfang einer solchen Wartung bestimmt sich sodann nach den Service- und Geschäftsbedingungen bzw. den Bedingungen des Herstellers. Diese werden ggf. auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

6.3.4 Wenn und soweit der Kunde Eigenleistungen des Vertragspartners beauftragt, umfasst die Wartung die Tätigkeit von der Annahme der Wartungsanfragen und Beauftragung durch den Kunden und je nach Bedarf und regelmäßig gegen entsprechende gesonderte Vergütung die sodann notwendigen Untersuchungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, Lieferung und Einbau von Ersatzteilen, Auswechselung und Reparatur von Austauschteilen und Baugruppen. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus der Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder in Ermangelung der Auftragsbestätigung das Angebot. Gelieferte und einzubauende Teile sind jedoch ebenso wie die Vornahme von Reparaturen, Austausch von Teilen und sonstige über die Wartung und Pflege hinausgehende Tätigkeiten gesondert zu vergüten.

6.3.5 Der Zeitraum der Durchführung, Zur – Verfügung – Stellung und Berechnung der Leistungen ergibt sich aus den vereinbarten Service-Levels und den vereinbarten Leistungszeiten

6.3.6 Soweit das Service-Level die Vornahme der Tätigkeiten innerhalb einer bestimmten Zeit vorsieht, gilt diese Vorgabe als erfüllt, wenn innerhalb der vereinbarten Zeit nach Eingang einer Fehlermeldung mit der Fehlerdiagnose und Behebung und den dafür erforderlichen Tätigkeiten begonnen wird.

6.3.7 Auf Basis gesonderter Beauftragung und im vereinbarten Umfang erbringt der Vertragspartner Softwarepflegeleistungen, insbesondere in Form von Beratungs- und Unterstützungsleistungen in Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung und Herstellung der Funktionsfähigkeit der Software in der vorhandenen Umgebung, insbesondere im Bezug auf während der Nutzung der Software auftretenden Fehler sowie die Überlassung von Software-Updates. Bei der Überlassung von Software-Updates ist vorbehaltlich einer gesonderten einzelvertraglichen Vereinbarung deren Aufspielen auf die Systemumgebung durch uns nicht Vertragsgegenstand. Gleiches gilt für ggf. gesondert zu beauftragende und zu vergütende Leistungen wie etwa Schulungsdienstleistungen, Installationsdienstleistungen, gesonderte Programmierung, Anpassungs- oder Integrationsleistungen sowie die ebenfalls gesondert zu vereinbarende Datenmigration.

6.3.8 Abhängig von den vereinbarten Service-Levels wird die Softwarepflege innerhalb des vereinbarten Zeitraums nach gesonderter Terminabstimmung durchgeführt. Soweit innerhalb des Service-Levels bestimmte Reaktionszeiten festgelegt sind, geltend diese als eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Zeit nach Eingang einer Fehlermeldung durch den Kunden mit der Fehlerdiagnose und Behebung in vertraglich geschuldeter Form begonnen wird.

6.3.9 Softwarepflegedienstleistungen und Fehlerbehebungen werden – sofern nicht ausdrücklich einzelvertraglich anders vereinbart – regelmäßig durch Fernwartung (Remote-Support) ausgeführt. Sofern erforderlich und ggf. gesondert zu vergüten wird der Vertragspartner anstelle des Remote-Supports in den Räumlichkeiten des Kunden am Standort die Leistungen vornehmen.

6.3.10 Der Vertragspartner ist berechtigt, im Rahmen der Pflege ggf. die Leistungen durch Dritte, insbesondere Softwarehersteller und deren Service- Unternehmen vornehmen zu lassen. Einer gesonderten Mitteilung gegenüber dem Kunden hierüber bedarf es im Rahmen der Ausführung der Tätigkeit nicht.

6.3.11 Durch die Vereinbarung von Softwarepflegedienstleistungen wird weder der Kauf noch die Lieferung von Software vereinbart, noch werden dadurch Nutzungsrechte an der Software eingeräumt. Die notwendigen Rechte zur Nutzung entspringen ausschließlich der Nutzungsrechtvereinbarung mit dem Softwarehersteller auf Basis des Softwarelizenzvertrages, der von Wartungs- und Pflegedienstleistungen unberührt bleibt, oder im Falle von uns selbst programmierter/angepasster Software auf Basis unserer Nutzungsbedingungen gemäß diesen AGB und der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarung. Sofern die zur Verfügungsstellung von Updates Bestandteil der Pflegevereinbarung ist, wird dem Kunden im Bezug auf dieses Update lediglich das Recht eingeräumt, das jeweils vom Hersteller freigegebene und ggf. einer gesonderten Lizenzvereinbarung unterliegenden Softwareprogramm aufstand und um Gestalt die Form des entsprechenden Updates zu erhalten.

6.4 Datenmigration
Auf Basis gesonderter einzelvertraglicher Vereinbarung erbringt Ihr Vertragspartner für den Kunden auch Dienstleistungen der Datenmigration, für die die folgenden Bedingungen gelten.

6.4.1. Für den Fall der Vereinbarung von Datenmigrationsdienstleistungen ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung, der Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung dem Angebot, in welchem Datenformat der Kunde die Daten bereitzustellen hat. Für den Fall, dass eine gesonderte Vereinbarung nicht getroffen wurde, ist der Kunde verpflichtet, die Daten zum vereinbarten Leistungszeitpunkt in einem für die Übernahme geeigneten, anerkannten Format zur Verfügung zu stellen. Sofern dies nicht anders gesondert vereinbart ist, ist der Kunde selbst für die Konvertierung der Daten in dieses Format zuständig. Für den Fall, dass die Konvertierung durch den Vertragspartner vereinbart wird, erfolgt dies ausschließlich gegen gesonderte Vergütung.

6.4.2. Die Datenmigration folgt ausschließlich im Rahmen der vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten, der für deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Übertragbarkeit sowie die Funktionsfähigkeit der zur Verfügung gestellten Datenträger selbst verantwortlich ist.

6.4.3. Vor der Übertragung ist der Kunde verpflichtet, eine vollständige und für Ihre Rekonstruktion der Daten hinreichende Sicherungskopie aller Daten zu sorgen. Darüber hinaus ist er zu sämtlichen Handlungen verpflichtet, die die ordnungsgemäße Übertragung ggf. währende Übertragung erforderliche Sicherungsmaßnahmen gewährleisten und unterstützen. Er wird dafür ggf. erforderliche Datenträger, Product-Keys und Kennwörter zur Verfügung stellen und verfügbar halten.

6.4.4. In der Vereinbarung der Datenmigration ist vorbehaltlich eine ausdrücklichen Vereinbarung nicht die Einräumung von Nutzungsrechten, Einweisungs-, Beratungs- und Schulungsdienstleistungen oder die Wartung von Hardware oder Pflege von Software enthalten. Diese ist ggf. ausdrücklich gesondert zu vereinbaren und erfolgt ausschließlich gegen gesonderte Vergütung auf Basis der für diese Dienstleistungen genannten Bedingungen.

6.5. Planungs- Installations- Management, Schulungs- und sonstige Dienstleistungen
Auf gesonderte Vereinbarung erbringt Ihr Vertragspartner für Sie als Kunden auch weitere Dienstleistungen, insbesondere folgende Dienstleistungen:
– Installation von Hardware und Software
– Implementierung von Hard- und Software in vorhandene Systemumgehung
– Planung, Vorbereitung und Durchführung von IT-Projekten
– Unterstützung bei der Erstellung von Lastenheften
– Projektmanagement
– standardisierte oder kundenspezifische Schulungen,
– Planung und Gestaltung von IT-Umgebungen
– Service-Review
– Systemchecks

Für diese und weitere nicht ausdrücklich genannte, jedoch zusätzlich angebotenen Dienstleistungen im Rahmen der Planung, Umsetzung, Schulung und Unterstützung von IT-Projekten gelten die folgenden Bestimmungen.

6.5.1. Der Kunde ist im Rahmen seiner Möglichkeiten und des Zumutbaren verpflichtet, uns als den Vertragspartner soweit als möglich bei der Erbringung der Dienstleistungen zu unterstützen. Er hat insbesondere eigene Vorleistungen – soweit erforderlich – zu erbringen, notwendige Daten und Systeminformationen zur Verfügung zu stellen und ggf. Keywords, Passwörter oder sonstige erforderliche Zugangsvoraussetzungen bereitzustellen und verfügbar zu halten. Soweit Vorarbeiten durch Dritte erbracht worden sind, ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Vorarbeiten auf deren Fehlerfreiheit zu prüfen und ggf. für das Erkennen von Fehlern auf entsprechende Tatsachen hinzuweisen. Vor Beginn von Arbeiten am System und/oder der Software hat der Kunde sämtliche Daten so zu sichern, dass ggf. eine vollständige Rekonstruktion der Daten möglich ist. Für den Fall, dass ihm dies nicht möglich ist oder Teile der Daten nicht sicherbar erscheinen, hat er uns als Vertragspartner darauf vor Beginn der Arbeiten hinzuweisen.

6.5.2. Ihr Vertragspartner wird die Dienstleistungen fachgerecht und nach dem aktuellen Stand der Technik erbringen. Ein besonderer Stand der Technik ist jedoch ausschließlich dann geschuldet, wenn dieser gesondert einzelvertraglich vereinbart ist.

6.5.3. Für den Fall der Vornahme von Installationsdienstleistungen von Hardware und/oder Software hat der Kunde nach Vornahme der Arbeiten durch uns als Vertragspartner diese Arbeiten unverzüglich nach Abschluss der Installation zu überprüfen und auftretende Mängel sofort zu beanstanden. Nach vorbehaltloser Abnahme sind Folgeansprüche wegen erkennbarer Mängel ausgeschlossen. Nicht erkennbare Mängel wird der Kunde sofort bekannt geben, sobald sich diese im Rahmen der fehlenden Gebrauchsfähigkeit der Leistung zeigen. Sofern das System oder die zur Verfügung gestellte Leistung über eine längere Zeit als 10 Tage durch den Kunden in Betrieb genommen ist, ohne dass dieser Mängel gerügt hat, gilt der Vertragsgegenstand in jedem Fall und insgesamt als abgenommen.

6.5.4. Soweit nicht abweichend vereinbart, wird die Dienstleistung nach dem entstandenen Aufwand und auf Basis des üblichen Stundensatzes der für die Erbringung der Leistung benötigten Mitarbeiter und deren Qualifikation erbracht und vergütet. Die üblichen Sätze ergeben sich aus unserer Preisliste du werden auf Anfrage genannt, soweit sie nicht bereits Bestandteil der Vereinbarung oder einer bereits anderweitig zu Stundensätzen für Sie erbrachten Leistung und Ihnen somit bekannt sind. Es gelten jeweils die üblichen Stunden-/Tagessätze der betreffenden eingesetzten Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation als vereinbart. Ein Tagessatz umfasst dabei regelmäßig 8 Arbeitsstunden. Anfallende Kosten wie z.B. Reise- oder Hotelkosten sowie ggf. anfallende sonstige Spesen oder Drittkosten sind gesondert zu erstatten.

6.5.5. Für den Fall der erforderlichen oder ausdrücklich vereinbarten Tätigkeit außerhalb von Werktagen oder über die Zeit von 8 Stunden täglich hinaus, gilt die übliche Vergütung von Überstunden- sowie Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen. Vorbehaltlich einer sonstigen Vereinbarung betragen diese 75 % des Grundstundensatzes des jeweils eingesetzten entsprechend qualifizierten Mitarbeiters.

6.5.6. Im Rahmen von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation, Implementierung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder Bearbeitung von Software ist vorbehaltlich einer gesonderten Vereinbarung nicht die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software verbunden. Diese erfolgt ausschließlich im Rahmen einer Lizenzvereinbarung mit dem die Software zur Verfügung stellenden Dritten oder im Falle der Lieferung der Software durch uns auf Basis einer gesonderten Vereinbarung/Lizenzvereinbarung und der in diesen AGB genannten Nurtzungsbedingungen.

6.6. Werkvertragliche Leistungen – Abnahme durch Kunden
Sofern und soweit es sich bei den von Ihren Vertragspartnern zu erbringenden Leistungen um abnahmefähige werkvertragliche Leistungen handelt oder ausdrücklich die Abnahme einer durch Ihren Vertragspartner zu erbringende Leistung vereinbart ist, gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
6.6.1. Nach Erbringung der Leistung teilt Ihnen Ihr Vertragspartner die Abnahmefähigkeit mit. Ergibt die Abnahmeprüfung, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß ist und somit der Leistungsbeschreibung, dem Pflichtenheft oder Ermangelung dieser der üblichen Qualität entspricht oder ausschließlich unwesentliche, die Funktionsfähigkeit insgesamt nicht beeinträchtigende Mängel vorliegen, wird unverzüglich schriftlich vom Kunden die Abgabe der Leistung erklärt. Wird die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt, so gilt die Leistung gleichwohl als abgenommen, sofern und sobald der Kunde die durch Leistungserbringung geschaffene Systemumgebung oder sonstigen Mittel, Waren oder Leistungen in Betrieb nimmt oder nutzt, ohne knkrete Rügen in Betreff auf Mängel uns gegenüber schriftlich mitzuteilen und deren Beseitigung zu ermöglichen (konkludente Abnahme).

6.6.2. Einer Abnahme steht es gleich, wenn die abnahmefähige Leistung nicht innerhalb einer von ihrem Vertragspartner bestimmten angemessenen Frist abgenommen wird. Nach Ablauf der Frist gilt die Abnahme als erklärt und die Fälligkeit der vereinbarten Entgelte tritt mit Fristablauf ein.

6.6.3. Sofern und soweit in der Vereinbarung die Erbringung von selbständig abgrenzbaren Teilleistungen vereinbart ist, kann der Vertragspartner im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung oder im Rahmen der Zumutbarkeit für die vertragsgemäß erbrachte Teilleistung eine Abschlagszahlung in vereinbarter Höhe verlangen. Sofern eine Abschlagszahlung der Höhe nach nicht festgelegt ist, gilt eine angemessene Zahlung als vereinbart, deren Höhe dem Anteil der abgenommenen oder abnahmefähigen Teilleistung im Verhältnis zur Gesamtleistung entspricht. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 632 a Abs. 1, Abs. 2 und 4 BGB.

6.6.4. Bei einer Abnahme festgestellte Mängel werden durch den Kunden in einer Dokumentation festgehalten und uns zur Verfügung gestellt. Die Beseitigung erfolgt im Rahmen der Nachbesserungspflichten. Gleiches gilt im Falle der Abnahme von selbständigen Teilleistungen. Die Abnahme solcher Teilleistungen ist eine echte Abnahme i.S.d. § 640 BGB. Sofern und soweit es sich um wesentliche Mängel handelt, wird nach Beseitigung der festgestellten Mängel die nochmalige Abnahme gem. oben stehender Bedingungen unverzüglich vorgenommen.

6.6.5. Spätestens mit Abnahme oder Ablauf der gesetzten Frist zur Abnahme des im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellten Werks wird die gesamte vereinbarte Vergütung für das erbrachte Werk fällig, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsbestimmungen getroffen wurden. Sodann hat die Zahlung gem. den AGB binnen 7 Tagen zu erfolgen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde ist zur Erzielung des Vertragszwecks verpflichtet, kostenlos mitzuwirken und ggf. tätige Mitarbeiter ebenfalls mitwirken zu lassen, sofern und soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist.

7.1. Der Kunde wird zur Erfüllung des Vertragszwecks insbesondere folgende Mitwirkungsleistungen erbringen:

7.1.1 Vor Beginn der Arbeiten wird der Kunde seinen Daten ordnungsgemäß und regelmäßig sichern und insbesondere vor Beginn des Zugriffs auf Daten etwa im Rahmen von Installation von Hard- und Software oder der Migration von Daten die vollständige Sicherung der Daten in einem zur Wiederherstellung erforderlichen Umfang und geeigneten Dateiformaten sicherstellen. Sofern nicht gesondert vereinbart, ist Ihr Vertragspartner nicht für die Sicherung der Daten und deren Wiederaufspielen verantwortlich.

7.1.2 Für den Fall des Auftretens von Systemfehlern, Fehlermeldungen, Funktionsunfähigkeiten oder sonstigen ersichtlichen Problemen des ordnungsgemäßen Ablaufs der Hard- oder Softwareumgebung, ist der Kunde verpflichtet, diese zu dokumentieren und möglichst vollständig dokumentiert mitzuteilen und entsprechende Dokumentationen zur Verfügung zu stellen. Hierfür werden ggf. insbesondere im Rahmen von Servicevereinbarungen elektronische oder in Papierform stehende Fehlerformulare zur Verfügung gestellt. Für diesen Fall ist der Kunde verpflichtet, diese Formulare oder elektronischen Hilfen des Vertragspartners zur standardisierten Übermittlung zu nutzen.

7.1.3 Im Rahmen der Abwicklung stellt der Kunde uns als Vertragspartner die Kommunikationsdaten des/der innerhalb des Betriebs des Kunden zuständigen Vertreter zur Verfügung, die berechtigt sind, sämtliche für die Zwecke der Durchführung oder Erarbeitung von Leistungen und 6 Tätigkeiten erforderlichen Entscheidungen und Vollmachten auszuüben und/oder Anweisungen zu erteilen oder entgegenzunehmen oder Fehlermeldungen zu sammeln und weiterzuleiten. Fernerhin sind diese benannten Personen berechtigt, neben der Geschäftsführung für den Kunden verbindlich ggf. Abnahmen zu erklären, Fehler/Mängel festzustellen und/oder Rügen gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB zu übermitteln.

7.1.4 Der Kunde ist verpflichtet, dem Vertragspartner jederzeit den zum Zwecke der Erfüllung der Vereinbarungen notwendigen ungehinderten elektronischen und körperlichen Zugang zu gewähren. Dies gilt insbesondere auch für den Zugang per Fernwartung und die zur Verfügungstellung der hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen. Er hat für den Fall der Erforderlichkeit von unvorhersehbaren kurzfristigen Zugriffen eine Person benennen, die ggf. jederzeitigen Zutritt auch zu den Geschäftsräumlichkeiten sicherstellen kann und zu diesem Zweck jederzeit erreichbar ist.

7.1.5. Soweit dies nicht Bestandteil der Leistungsvereinbarung und somit ausdrücklicher Leistungsumfang von uns als Vertragspartner ist, wird der Kunde die erforderliche Systemumgebung zur Verfügung stellen, die ohne weiteren vermeidbaren Aufwand die vertragsgemäße Leistungserbringung ermöglicht. Aufgrund der Ungeeignetetheit der Systemumgebung oder sonstigen vor Ort Bedingungen von uns erbrachter gesonderter (Arbeits-)Aufwand ist gemäß den Bedingungen für Dienstleistungen dieser AGB gesondert zu vergüten.

7.1.6. Soweit erforderlich wird der Kunde alle für die durchzuführenden Projekte, Tätigkeiten oder sonstigen Arbeiten relevanten Genehmigungen und Erlaubnisse von Behörden oder Dritten, insbesondere baurechtliche Genehmigungen und/oder Zustimmungen von Vermietern oder sonstigen Berechtigten, einholen. Ihr Vertragspartner übernimmt keine Prüfung, ob diese Genehmigungen vorliegen. Sollte sich im Laufe von Arbeiten herausstellen, dass diese Genehmigungen nicht vorliegen und daraufhin die Tätigkeiten beendet werden müssen oder aber ein zusätzlicher Aufwand entstehen, so bleibt der Kunde zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet und ist verpflichtet, den ggf. durch seine fehlende Mitwirkung entstehenden zusätzlichen Aufwand zusätzlich gemäß den Bedingungen für Dienstleistungen dieser ABG zu vergüten.

7.1.7. Der Kunde wird sämtliche Hinweise des Vertragspartners sowie der Mitarbeiter und/oder Dritter, wie etwa Hersteller von Hard- oder Software aus Handbüchern, Benutzerdokumentationen und Produktbeschreibungen im Hinblick auf Installationen, Betrieb und Nutzung der Produkte beachten und verpflichtet sich, mögliche Beschränkungen einzuhalten.

7.1.8 Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen der Zurverfügungstellung von urheberrechtlich oder leistungsschutzrechtlich geschützten Vertragsgegenständen oder Leistungen, die Lizenzbedingungen einzuhalten und auf Erlangung die Prüfung der Einhaltung dieser Lizenzbedingungen zu ermöglichen. Hierzu wird er die erforderlichen Auskünfte erteilen und ggf. Zutritt zu den Geschäftsräumen und Einsicht in Geschäftsunterlagen und elektronische Systemumgebungen sowie ggf. gefertigte Digitalisate von Unterlagen sowie Dateien gewähren. Ihr Vertragspartner ist verpflichtet, die solchermaßen erlangten Erkenntnisse geheim zu halten und sie ausschließlich zur Durchsetzung der Lizenzbestimmungen zu nutzen. Auf Verlangen des Kunden wird die Prüfung dieser Unterlagen und Dateien auf Kosten des Kunden durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen erfolgen. Eine solche Prüfung ist vorbehaltlich eines konkreten Anlasses nicht häufiger als einmal jährlich durchzuführen.

7.1.9 Durch die Verletzung der Mitwirkungsverpflichtung des Kunden entstehende oder sich verstärkende Schäden werden durch Ihren Vertragspartner nicht erstattet. Sollte aufgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten zusätzlicher Aufwand in Form von Eigenaufwand des Vertragspartners, dessen Mitarbeiter oder Dritter entstehen, so ist der Kunde verpflichtet, diesen zusätzlichen Aufwand zu vergüten und dadurch entstehende Kosten zu erstatten. Sollten durch Verletzung von Mitwirkungspflichten zeitliche Verzögerungen eintreten, so ist hierfür der Vertragspartner nicht verantwortlich. Die Fristen der Erbringung der Leistung für den Vertragspartner werden um die durch die Verletzung der Mitwirkungspflichten aufgewendeten Zeiten verlängert. Bei der Ausführung von Aufträgen entstehende Wartezeiten oder zusätzlicher Aufwand sind als Arbeitszeit in Höhe der für den jeweiligen Mitarbeiter und dessen Qualifikation üblichen Stundensatz zu vergüten.

7.2. Der Einwand des durch die nicht oder nicht sachgerecht erfolgende Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch den Kunden bestehenden Mitverschuldens nach § 254 BGB bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.

8. Vertragsänderungen/Leistungsänderungen
Die vereinbarten Vergütungen gelten insbesondere in dem Fall, dass es sich um Pauschalen für bestimmte Leistungsinhalte handelt, ausschließlich für die gesondert in den Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung im Angebot enthaltenen Leistungen. Sofern der Kunde Änderungen oder Ergänzungen wünscht, gelten hierfür die nachfolgenden Bedingungen.

8.1. Aufträge und Wünsche des Kunden betreffend Änderungen des Leistungsinhaltes und/oder Leistungsumfangs wird der Kunde an uns als Vertragspartner mitteilen. Diese Änderungswünsche werden von uns geprüft und ggf. ein Angebot erstellt. Eine Pflicht zur Erstellung eines entsprechenden Angebotes besteht nicht.

8.2. Änderungen, Erweiterungen oder Ergänzungen des Leistungsumfanges werden von uns als Vertragspartner in jedem Fall ausschließlich gegen Vereinbarung einer angemessenen zusätzlichen Vergütung umgesetzt. In Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung gelten die üblichen Stunden-/Tagessätze der Mitarbeiter nach der jeweiligen Qualifikation als vereinbart. Die Leistungserbringung richtet sich im Übrigen auch dann stets nach diesen AGB.

8.3. Sofern und soweit zusätzliche Zeiten für Tätigkeiten aufgewendet werden, die aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Leistungsumfanges erforderlich sind, werden vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen angemessen um die Zeit der für die Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen erforderlich werdenden Zeiten und den dadurch bedingten Mehraufwand verlängert.

9. Rechteeinräumung
Durch von uns als Ihr Vertragspartner bzw. unsere Mitarbeiter individuell programmierte oder angepasste Software, Datenbanken, Dokumentationen,Designs und Konzepte sowie damit zusammenhängende Unterlagen und Texte und sonstige Arbeitsergebnisse (im Folgenden „geschützte Leistungen“) sind im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch Mitarbeiter für uns als Vertragspartner geschaffen worden und unterliegen unseren gewerblichen, urheberrechtlichen und leistungschutzrechtlichen Schutzrechten und Nutzungsbefugnissen. Die Weitergabe von Quellcodes durch uns an Sie erfolgt nicht. Auf den Kunden werden vorbehaltlich ausdrücklicher – regelmäßig schriftlicher -Vereinbarungen keinerlei dieser Schutzrechte übertragen, sondern dem Kunden ausschließlich gem. und im Umfang des Vertragszwecks einfache Nutzungsrechte zur eigenen Nutzung eingeräumt. Hierzu gelten die folgenden Regelungen der Nutzungsrechtseinräumung.

9.1 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung gewährt Ihr Vertragspartner Ihnen als Kunden an den geschützten Arbeitsleistungen, insbesondere programmierter Software und/oder Datenbanken und sonstigen Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares und nicht an Dritte unterlizenzierbares Nutzungsrecht im zur Erfüllung des Vertragszwecks notwendigen Umfang.

9.2 Vorbehaltlich einer vertraglichen Regelung ist die Nutzung auf die Anzahl an Personen oder Arbeitsplätzen beschränkt, für die gem. der Vereinbarung eine Vergütung erfolgt ist. Eine Einzelnutzung ist stets eine solche auf einem Einzelarbeitsplatz und nicht auf einem Server. Eine Nutzung auf Servern oder mehreren Arbeitsplätzen bedarf gesonderter Vereinbarung.

9.3 Der Kunde ist zur Nutzung der Arbeitsergebnisse ausschließlich innerhalb des eigenen Betriebes und zur Unterstützung der Prozesse in seinem Unternehmen berechtigt. Eine Weitergabe der Nutzung, Nutzungsbefugnisse oder von Arbeitsergebnissen an Dritte außerhalb des Betriebes ist, sofern dies nicht gesondert vereinbart ist, untersagt. Dies gilt insbesondere für jede öffentliche Wiedergabe, Vermietung, Verleih oder öffentliche Zugänglichmachung von Arbeitsergebnissen, insbesondere im Internet. Solche Nutzungen sind ausschließlich auf Basis vorheriger schriftlich zu erteilender Zustimmung durch uns als Ihr Vertragspartner zulässig.

9.4 Vervielfältigungen mit Ausnahme der Anfertigung einer für die Sicherung zukünftiger Nutzung erforderlichen Sicherungskopie sind unzulässig. Dies gilt nicht, sofern die Kopie der Software im Rahmen der Sicherung der dort enthaltenen Daten notwendig ist. Darüber hinausgehende Vervielfältigungen sind untersagt. 9.5 Die Vornahme von Änderungen, Umprogrammierungen, Einbindungen in Fremdsoftware oder sonstige verändernde Maßnahmen an den geschützten Arbeitsergebnissen sind untersagt. Dies gilt nicht, sofern die Bearbeitung notwendig ist, um die bestimmungsgemäße Nutzung von Software im Umfang des Vertragszwecks möglich zu machen. Hierzu ist jedoch zunächst uns als Ihr Vertragspartner die Beseitigung von Fehlern oder die Anpassung an die Systemumgebung zu ermöglichen.

9.6 Die Änderung, Entfernung oder Unkenntlichmachung von Urheberrechtsvermerken, Seriennummern oder sonstigen Kennzeichen zur Identifikation von geschützten Leistungsergebnissen und deren Zuordnung zu unserem Unternehmen ist untersagt. Dies gilt auch für berechtigt hergestellte Kopien und dort enthaltene Kennzeichnungen. Sofern solche Kennzeichen bei Vornahme einer berechtigten Vervielfältigung unkenntlich werden, verpflichtet sich der Kunde, diese mittels üblichen Vermerks – im Zweifel in gleicher Form des Vermerks auf dem Original – kenntlich zu machen.

9.7 Jegliche über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus gehende Nutzung, insbesondere die Nutzung für oder durch Dritte oder durch eine mehr als die vereinbarte Anzahl an Personen oder Arbeitsplätzen festgelegte Nutzung, ist unzulässig. Für den Fall, dass eine solche Nutzung erfolgt, verpflichtet sich der Kunde, die hierfür üblichen Entgelte zzgl. eines Verletzeraufschlages von 100% auf das für die jeweilige Nutzung vertraglich geschuldete, nach unserer Wahl alternativ das übliche Lizenzentgelt zu zahlen. In jedem Fall stehen uns die aus dem Urheberrechtsgesetz folgenden Rechte der Unterlassung, Beseitigung, Schadens- und Aufwendungsersatz zu.

9.8 Sämtliche Einräumungen von Nutzungsrechten gemäß vorbenannten Regelungen sowie im Rahmen der vertragsgemäßen Leistungserbringung erfolgen ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung des Ausgleichs der fälligen Rechnungen, die wir als Vertragspartner Ihnen gegenüber aus der Erbringung von Lieferungen und Leistungen haben. Vor Ausgleich der Rechnungen steht Ihnen das Nutzungsrecht ausschließlich zum Zwecke der Erprobung der Leistung, Prüfung der vertragsgemäßen Erbringung sowie Prüfung der Abnahmefähigkeit und Erklärung der Abnahme zu. Im Falle unberechtigter fortgesetzter Nutzung nach Verzugseintritt gilt Ziff. 9.7 entsprechend.

10. Gewährleistung
Für Gewährleistungsansprüche des Kunden aus von uns erbrachten Lieferungen und Leistungen gelten die nachfolgenden Bedingungen

10.1 Sachmängel
10.1.1 Sind von uns als Ihr Vertragspartner gelieferte Waren mit Mängel behaftet, die den vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht Ihnen als Kunde nach unserer Wahl das Recht auf Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu.

10.1.2. Nach Ablauf der angemessenen Frist zur Nacherfüllung, Verweigerung der Nacherfüllung oder endgültigem Fehleschlagen dieser Nacherfüllung bleibt dem Kunden das Recht vorbehalten, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Entgelts (Minderung) zu verlangen. Die Nacherfüllung gilt jedoch nicht als endgültig fehlgeschlagen, bevor nicht mindestens zwei erfolglose Nachbesserungsversuche erfolgt sind.

10.1.3 Sofern die von Ihrem Vertragspartner gewählte Art der Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist, kann dieser innerhalb einer angemessener Frist eine andere als die gewählte Art der Nacherfüllung verlangen. Unsere Rechte als Ihr Vertragspartner nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 635 Abs. 3, 439 Abs. 3 und § 275 Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt. Im Falle der Sachmängelgewährleistung für Software ist der Vertragspartner berechtigt, die Nacherfüllung durch Lieferung von Updates oder eines neuen Programmstands der Software oder eines die Fehler behebenden Patches zu liefern, soweit dies nicht ausnahmsweise für den Kunden unzumutbar ist. Dabei ist von einer Zumutbarkeit auszugehen, sofern der neue Programmstand der Software im Wesentlichen denselben Funktionsumfang, wie die vertragsgegenständliche Version enthält und auch sonst nicht zu erheblichen Nachteilen für den Kunden führt. Für den Fall des Austausch der Software ist der Kunde zur Rückgabe der bei ihm vorhandenen Programmversionen und Löschung der noch gespeicherten Kopien der Version verpflichtet.

10.1.4 Soweit nicht unmittelbar die Fehlerbehebung möglich ist, ist Ihr Vertragspartner berechtigt, Fehlerumgehungsmöglichkeiten innerhalb der Programmumgebung aufzuzeigen und den Mangel durch Lieferung innerhalb des nächsten ggf. vom Hersteller oder Fremdlieferanten zur Verfügung gestellten Updates oder sonstigen Programmstands der Software zu beseitigen. Hierbei bleiben in Bezug auf eine angemessene Frist die Zeiten außer Betracht, die durch die Neulieferung des Herstellers oder Dritten entstehen und nicht auf einem Verschulden Ihres Vertragspartners beruhen. Im Rahmen der Umsetzung von Gewährleistungen und Fehlerbehebungen gelten die Verpflichtungen des Kunden im Rahmen der Durchführung des Vertrages sinngemäß. Der Kunde wird ggf. erforderliche Systemumgebungen und Hilfsmittel zur Verfügung stellen und jederzeitigen Zugang gewähren. Für den Fall, dass durch fehlender Erfüllung der Mitwirkungspflichten zusätzliche Beseitigungszeiten erforderlich werden, sind diese zur angemessenen Frist in der Mängelbeseitigung zu addieren und ggf. gesondert zu vergüten. Es gelten insoweit die regeln für die Erbringung von zusätzlichen Dienstleistungen und deren Vergütung in diesen AGB.

10.1.5 Sofern der Kunde dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehlschlägt, stehen dem Kunden bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte auf Minderung und seiner Wahl Rücktritt vom Vertrag sowie für den Fall des Vertretenmüssens des Mangels durch den Vertragspartner der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu. In diesem Fall gelten jedoch die vereinbarten Haftungsbeschränkungen nach Maßgabe der nachstehenden Haftungsbestimmung dieser Vereinbarungen oder der zugrunde liegenden Individualvereinbarung. Im Falle einer die Funktionstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich einschränkenden Abweichung der Leistung von der geschuldeten Leistung kann der Kunde jedoch lediglich Herabsetzung des auf die betreffenden Leistungen entfallenden Entgelts verlangen. Die Mängelrüge, Nachfristsetzung, Rücktrittserklärung sowie Geltendmachung des Schadensersatz anstatt der Leistungen, bedürfen der schriftlichen Geltendmachung, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist. In den Fällen einer gesetzlichen Ausnahme von der Fristsetzungsverpflichtung begründet der Schriftformerfordernis kein Fristsetzungserfordernis.

10.1.6 Sofern und soweit sich im Rahmen der Bearbeitung von Anfragen zur Mängelgewährleistung herausstellt, dass tatsächlich Ansprüche des Kunden gegenüber uns als Vertragspartner nicht bestehen, sondern auftretende Störungen in der Systemumgebung oder Funktionalität tatsächlich nicht einem Mangel der durch uns als Vertragspartner erbrachte Lieferungen und Leistungen, sondern fehlerhafter Handhabung und/oder fehlerhaften durch Dritte zur Verfügung gestellte Bestandteile entspringen, sind wir als Vertragspartner berechtigt, den im Rahmen der Ermittlung des Fehlers sowie dessen Beseitigung angefallenen Aufwand in Höhe der üblichen für die jeweiligen Mitarbeiter nach deren Qualifikation vereinbarten Honorare in Rechnung zu stellen. Dies gilt nicht, sofern und soweit der Kunde ohne sein Verschulden nicht erkennen konnte, dass ein Mangel nicht vorliegt.

10.1.7 Sofern Änderungen an der Systemumgebung oder Versuche der Fehlerbehebung durch den Kunden und/oder Dritte vorgenommen worden sind, die dem Kunden bekannt sind, hat dieser vor Beginn der Nachforschungen zur Ermittlung der Mängel darauf hinzuweisen. Sofern er dies schuldhaft nicht tut, ist der dadurch anfallende Mehraufwand ebenfalls nach der Regelung des 10.6 in angemessener Höhe zu vergüten.

10.1.8 Sofern und soweit die Fehlerhaftigkeit durch Bearbeitung und Änderungen der Software oder Systemumgebungen durch den Kunden oder Dritte verursacht wurde, haftet Ihr Vertragspartner dafür nicht, sofern die Fehler nicht unabhängig von diesen Drittvornahmen bestehen.

10.1.9 Ihre Rechte und Ansprüche aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
a) bei der gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache,die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
b) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 479 BGB oder
c) der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch ihren Vertragspartner, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder 8
d) es handelt sich um Schadensersatzansprüche.

In den Fällen a) bis d) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung. Die Verjährung beginnt bei der kaufrechtlichen Lieferung sowie Werklieferverträgen gem. § 651 BGB mit der Ablieferung der Ware beim Kunden. Im Rahmen werkvertraglicher Leistungen oder eines vertraglich vereinbarten Abnahmerfordernisses beginnt die Verjährung ab Abnahme. Im Falle einer fehlenden Abnahme beginnt die Verjährung mit Ablauf der zur Abnahme gesetzten angemessenen Frist, die vertragswidrig trotz vorliegender Abnahmereife vom Kunden nicht zur Abnahme genutzt wurde.

10.2 Rechtsmängel
10.2.1 Bezüglich Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln gelten die vorbenannten Sachmängelgewährleistungsrechte entsprechend, soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

10.2.2 Sofern und soweit im Zusammenhang mit der Nutzung der von uns als Vertragspartner erbrachten Leistungen oder Lieferungen im vereinbarten Umfeld und auf Basis der vereinbarten Lizenzbestimmungen durch den Kunden Rechte Dritter verletzt werden, die entsprechenden Ansprüche gegenüber dem Kunden geltend machen, oder den Kunden die erforderlichen Rechte für die vertraglich vereinbarte Verminderung der Lieferungen und Leistungen nicht im vertraglichen Umfang wirksam eingeräumt sind, wird der Kunde unverzüglich nach Geltendmachung der Ansprüche durch Dritte oder Erkennen des Mangels im Sinne des § 377 HGB uns als Vertragspartner schriftlich benachrichtigen.

10.2.3 Zur Beseitigung des Mangels ermächtigt der Kunde uns als Vertragspartner, die rechtliche Auseinandersetzung sowie ggf. Vereinbarungen und Vergleichsverhandlungen mit diese Rechte geltend machenden Dritten auf eigene Kosten und soweit möglich unter eigener Verantwortung zu führen und verpflichtet sich, zur Schadensminderung eigene Prozeßhandlungen ausschließlich mit Zustimmung des Vertragspartners vorzunehmen.
Darüber hinaus wird der Kunde dem Vertragspartner jegliche zumutbare Unterstützung gewähren, um solchermaßen geltend gemachte Ansprüche abzuwehren, Rechteeinräumungen zu erzielen und sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die zur Beseitigung von Mängeln und damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten erforderlich sind. Hierzu gehört die zur Verfügungstellung von sämtlichen Informationen und Unterlagen sowie ggf. erforderlicher Vollmachten.
Der Kunde wird sich der Beauftragung eigener Bevollmächtigter soweit zumutbar enthalten und ggf. Bevollmächtigte nach Wahl des Vertragspartners und im Falle entsprechender Haftung auf dessen Kosten beauftragen.

10.2.4 Eine Haftung Ihre Vertragspartners ist jedoch ausgeschlossen, wenn und soweit
a.) der Verstoß auf Änderungen beruht, die durch den Kunden und/oder Dritte vorgenommen wurden
b.) die Nutzung auf Veranlassung oder aufgrund Verschuldens des Kunden nicht vertragsgemäß oder im Einklang mit den durch Dritte zur Verfügung gestellten Lizenzbedingungen vorgenommen wurde.

10.2.5 Für den Fall, das Rechte Dritter durch von Seiten Ihres Vertragspartners erstellte und/oder gelieferte Software verletzt wurde, ist Ihr Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt Nacherfüllung zu leisten. Dies kann durch folgende Maßnahmen erfolgen:
a.) Die Lieferung eines neuen Programmstandes, dessen vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt und die denselben oder einen im Wesentlichen gleichen Funktionsumfang, wie die vorherige Version enthält und zumutbar ist und für den Kunden auch nicht zu sonstigen Nachteilen führt.
b.) Eine Veränderung der Software vornehmen, die dazu führt, dass diese nicht mehr gegen Rechte Dritter verstößt, soweit diese im Wesentlichen fortgesetzt einen gleichen Funktionsumfang erbringt und auch ansonsten dem Kunden zumutbar ist.
c.) Ihr Vertragspartner für Sie die Einräumung eines für den Kunden zum Zwecke des Vertrages ausreichendes Nutzungsrechts für die Software und/oder eigene Nutzungsrechte erwirbt und/oder bewirkt, dass dem Kunden diese Nutzungsrechte durch Dritte eingeräumt werden, oder
d.) die Software durch eine andere Software ersetzt, die im Wesentlichen einen gleichen Funktionsumfang hat und auch ansonsten zumutbar ist und keine sonstigen Nachteile für den Kunden bringt.

10.2.6 Für die verbleibenden gesetzlichen Ansprüche sowie im Hinblick auf die Verjährung gelten im Übrigen die unter 10.1 vorbenannten Bestimmungen der Sachmängelgewährleistung.

11. Haftung
11.1 Ihr Vertragspartner haftet auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkung, wenn diese
a.) auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen und sie durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung durch Ihren Vertragspartner, eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht sind oder
b.) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Ihren Vertragspartner oder gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen oder
c.) auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen oder
d.) Ihr Vertragspartner ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen hat und deshalb haftet.
Beruht ein Schaden nur auf fahrlässiger, aber nicht grob fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch Ihren Vertragspartner, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, ohne dass gleichzeitig ein Anspruch aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zu a) bis d) besteht, haftet Ihr Vertragspartner ebenfalls auf Schadensersatz, jedoch der Höhe nach beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im vorstehenden Sinne sind solche Pflichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung Sie vertrauen und auch vertrauen dürfen, weil sie den Vertrag prägen. Darüber hinaus haftet Ihr Vertragspartner, soweit Schadensersatzansprüche durch eine (Betriebs-)Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen Ihren Vertragspartner, die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.

11.2 Sofern der Kunde die ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung verletzt, so haftet der Vertragspartner im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ausschließlich der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen regelmäßigen Datensicherung durch den Kunden aufgetreten wären.

11.3. Sofern die Leistung Ihres Vertragspartners (auch) darin besteht, fehlerhafte oder defekte Datenträger zu reparieren und/oder darauf befindliche Daten zu rekonstruieren und/oder zu sichern, besteht eine Haftung für die Rekonstruktion der vollständigen Daten sowie für die nach Auslesen der Daten bestehende vollständige Unbrauchbarkeit des Datenträgers für die weitere Nutzung auf Seiten Ihres Vertragspartners nicht.

12. Ergänzende Bestimmungen.
12.1 Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien ergeben sich aus der Vertragsurkunde, der Auftragsbestätigung oder in Ermangelung einer Auftragsbestätigung dem zugrundeliegenden Angebot sowie der Anlagen. Leistungsinhalt sind ausschließlich die dort genannten Lieferungen und Leistungen. Hinzufügungen und/oder Änderungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit ausdrücklichen regelmäßig schriftlich geschlossenen Vereinbarung.
12.2 Gegen Forderungen kann der Kunde ausschließlich mit solchen Gegenforderung aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur insoweit erlaubt, als die Gegenforderung auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.
12.3 Vorbehaltlich § 354 a HGB kann der Kunde Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung von uns als Vertragspartner an Dritte abtreten. Wir sind stets zur Erbringung der Leistung ggü. dem Kunden selbst berechtigt.
12.4 Vertragssprache ist deutsch, sofern nicht ausdrücklich eine andere Sprache zur Korrespondenz vereinbart ist. Auf das Vertragsverhältnis findet stets deutsches Recht wie unter zwei Vertragspartnern, die ihren Sitz in Deutschland haben, Anwendung, und zwar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
12.5 Erfüllungsort und Gerichtsstand befinden sich jeweils an unserem Sitz, sofern Sie Kaufmann sind oder die übrigen Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung gem. § 38 ZPO vorliegen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
12.6 Sollte eine Bestimmung der Vereinbarungen einschließlich der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden oder die vertraglichen Vereinbarungen einer Lücke aufweisen, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der AGB oder des Einzelvertrages nicht.

Für den Fall der Unwirksamkeit der Bestimmung dieser AGB gilt ergänzend das Gesetz. Im Übrigen soll anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart gelten, die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien im Rahmen der unwirksamen oder undurchsetzbaren Regelung entspricht. Sofern die Parteien einen regelungsbedürftigen Punkt übersehen haben, gilt eine solche Regelung als vereinbart, die Sie unter Würdigung des wirtschaftlichen Interesses der Parteien bei Kenntnis der Lücke im Vertrag geschlossen hätten.

PDF AGB